Strafrecht

Unser Tätigkeitsfeld erstreckt sich auf alle Gebiete des Strafrechts, insbesondere jedoch auf:

  • Verteidigung in Fällen der schweren und schwersten Kriminalität (z.B. versuchte oder vollendete Tötungsdelikte, schwere Fälle von Raub, räuberischer Erpressung oder Geiselnahme)
  • Betäubungsmittelstrafrecht (z.B. unerlaubter Anbau, Einfuhr, Handeltreiben, oder schlicht der unerlaubte Besitz von BtM)
  • Verkehrsstrafrecht (z.B. Trunkenheit im Verkehr, fahrlässige Tötung, fahrlässige Körperverletzung, Straßenverkehrsgefährdung, unerlaubtes Entfernen von Unfallort; mit Entziehung der Fahrerlaubnis oder Fahrverbot)
  • Wirtschafts- und Steuerstrafrecht (z.B. Steuerhinterziehung, Eingehungsbetrug in zahlreichen oder schweren Fällen)
  • Jugendstrafrecht
  • Sexualstrafrecht (z.B. Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, andere sexuelle Übergriffe, Besitz von Kinderpornografie)
  • Eigentums- und Vermögensdelikte (z.B. Diebstahls- und Betrugsvorwürfe)

 

Daneben kommen selbstverständlich auch Vorwürfe wegen Hausfriedensbruchs, Beleidigung, übler Nachrede, falscher Verdächtigung, Sachbeschädigung oder wegen Verstößen gegen das Waffengesetz in Frage.

 

Bereits seit fast 2 Jahrzehnten, davon schon seit 15 Jahren als Fachanwalt für Strafrecht, ist Rechtsanwalt Mertins in allen Bereichen des Strafrechts für seine Mandanten tätig:

Als erfahrener Fachanwalt für Strafrecht verfügt er sowohl über die erforder­lichen fachlichen und taktischen Kenntnisse als auch über das Durch­setzungs­vermögen, um Sie in allen Belangen des Strafrechts und Strafprozessrechts kompetent und zielführend vertreten zu können. Dabei ist es unerheb­lich, ob Sie als Beschuldigter, als Geschädigter oder als Zeuge an einem Straf- oder Ermittlungs­verfahren beteiligt sind.

Rechtsanwalt Bielke steht Ihnen mit umfangreicher Erfahrung aus strafrechtlichen Großverfahren vor unterschiedlichen Landgerichten und aus zahlreichen Hauptverhandlungen vor Amtsgerichten ebenfalls kompetent und lösungsorientiert zur Seite.

Unsere Hilfe als Straf­verteidiger können und sollten Sie auch besonders frühzeitig schon dann in Anspruch nehmen, wenn Sie von der Polizei als Beschuldigter eines Ermittlungs­verfahrens entweder direkt vor Ort dazu aufgefordert werden, Angaben zu machen, von der Polizei zu einer Vernehmung schriftlich vorgeladen werden, oder einen Anhörungsbogen ausfüllen sollen. Dies gilt selbst­verständlich insbe­sondere dann, wenn Sie als Verdächtiger direkt vor Ort an einem mutmaß­lichen Tatort angetroffen werden, wenn bei Ihnen zu Hause, oder in Ihren Geschäfts­räumen eine Durchsuchung stattfinden soll, oder bereits stattfindet, oder wenn Ihnen eine Festnahme droht, oder Sie schon in Polizeigewahrsam genommen wurden. In allen diesen Fällen ist höchste Eile geboten, so dass Sie nicht zögern sollten, sich des anwaltlichen Beistandes zu bedienen, der Ihnen von den Straf­verfolgungs­behörden selbst im Eifer des Gefechts einer hektischen Situation nicht verwehrt werden darf.

Gerade für die vorgenannten Fälle bieten wir Ihnen unsere größtmögliche Erreichbarkeit durch unsere Notfallrufnummer


0179 5129349

 

an. Wir bitten Sie allerdings um Verständnis dafür, dass auch wir zu manchen Zeitpunkten nicht sofort erreichbar sind (z.B. während laufender Hauptverhandlungen). In solchen Fällen senden Sie uns bitte unter der obigen Rufnummer eine Kurzmitteilung (SMS) mit Ihrem Namen und einer kurzen Beschreibung Ihres Anliegens. Wir versuchen dann, Sie schnellstmöglich zurückzurufen.

In einem bereits laufenden Ermittlungs- oder Strafverfahren sollten Sie spätestens dann reagieren, wenn Sie von der Polizei zu einer Beschuldigtenvernehmung eingeladen, von der Staatsanwaltschaft zu einer staatsanwaltschaftlichen Vernehmung vorgeladen werden, einen Strafbefehl oder eine Anklageschrift zugestellt bekommen, oder zu einer Hauptverhandlung geladen werden. Bitte begehen Sie nicht den Fehler, zu denken, Ihnen werde nichts passieren können, weil die Anklage-vorwürfe nicht zutreffen. Immerhin ist in den vorgenannten Fällen die Polizei oder die Staatsanwaltschaft der Überzeugung, dass Sie zu Recht Beschuldigter eines Ermittlungsverfahrens sind. In diesem Fall ist es dringend erforderlich, sich anwaltlicher Hilfe durch einen auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu bedienen.
Ein entscheidender Punkt dabei ist, dass nur ein Rechtsanwalt für Sie Akteneinsicht fordern kann. Erst die Einsichtnahme in die Ermittlungsakte ermöglicht eine sachgerechte und erfolgversprechende Verteidigung oder Beratung.

Wenn Sie Opfer einer Straftat geworden sind, können wir ebenfalls Akteneinsicht für Sie nehmen, um beispielsweise die zivilrechtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vorzubereiten, oder aber auch zu dem Zweck, dass Sie sich als Nebenkläger dem Ermittlungs- bzw. Strafverfahren gegen den Täter anschließen können. Wir können Sie darüber beraten, in welchen Fällen die Nebenklage zulässig ist und ob die Durchführung einer Nebenklage sinnvoll erscheint. Der Anschluss an ein Strafverfahren als Nebenkläger mit einem als Nebenklägervertreter beigeordneten Rechtsanwalt bietet zahlreiche Vorteile. Beispielsweise darf Ihr Nebenklägervertreter im Verfahren Anträge stellen, den Zeugen Fragen stellen, ein Plädoyer für Sie halten und gegebenenfalls Rechtsmittel gegen für Sie ungünstige Entscheidungen des Gerichts einlegen.
Wenn Sie als Zeuge in einem Strafverfahren vom Gericht geladen wurden, sollten Sie sich spätestens dann eines auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalts bedienen, wenn Sie den Eindruck haben, dass Sie sich durch eine wahrheitsgemäße Aussage selbst belasten könnten, oder wenn Sie für sich oder nahe Angehörige andere Nachteile durch die Zeugenaussage befürchten. Auch in diesem Bereich geht der Vertretung vor Gericht als Zeugenbeistand eine umfassende Beratung durch uns über Ihre gesetzlich vorgesehenen Rechte voraus, so dass Sie wissen werden, was vor Gericht auf Sie zukommen kann.

Eine umfassende und sinnvolle Beratung ist in allen Fällen zwar nur durch den Fachmann und erst nach erfolgter Akteneinsicht möglich, doch finden Sie im Folgenden einige nützliche Tipps, die Ihnen und auch uns bei der späteren Verteidigung, Opfervertretung, oder Zeugenvertretung das Eintreten für Ihre Interessen deutlich leichter machen können:
Das Schweigerecht ist das wichtigste Recht des Beschuldigten. Kein Beschuldigter, gleich ob er von der Polizei oder von der Staatsanwaltschaft vernommen werden soll, oder ob er bereits Angeklagter in einem gerichtlichen Verfahren ist, muss Angaben zur Sache machen. Niemand kann es Ihnen später negativ zur Last legen, wenn Sie von diesem gesetzlich festgelegten Recht Gebrauch machen.

Die von der Polizei so oft als vorteilhaft dargestellte „Geständnisbereitschaft“ mag sich im weiteren Verlaufe, oder zum Ende eines Strafverfahrens als durchaus sinnvoll erweisen, doch können Sie dies zu Beginn des Verfahrens nicht wissen. Aus diesem Grunde sollte man sich jedenfalls an den Grundsatz halten, dass man nichts verkehrt machen kann, wenn man nichts sagt und dass man immer dann, wenn man etwas sagt, möglicherweise einen schweren Fehler begeht. Bei Durchsuchungen und Festnahmen sollte man sich zwar nicht körperlich wehren, um nicht eine Anzeige wegen weiterer Straftaten (z.B. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) zu riskieren, doch sollte man auch in diesen Fällen seine Rechte wahren.
Alle Maßnahmen, für deren Durchführung die Polizei einen Gerichtsbeschluss benötigt, sollte man entweder gar nicht, oder erst nach Rücksprache mit seinem Verteidiger zulassen. Generell gilt, dass Maßnahmen, zu deren Durchführung man seine Zustimmung erteilt hat, später vom Gericht nicht mehr auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden können. Eine derartige Überprüfung ist nur möglich, wenn man beispielsweise bei der Durchsuchung erklärt hat, dass man mit der Durchsuchung nicht einverstanden ist. Auch die Entnahme von Speichel oder Blut zur Schaffung von DNA-Proben ist ein heikles Thema und sollte auf keinen Fall ohne anwaltlichen Beistand von Ihnen mit den Strafverfolgungsbehörden diskutiert werden.
Abschließend bleibt zu sagen, dass sämtliche Verteidigungstätigkeit dadurch erleichtert wird, dass Sie sich möglichst frühzeitig in einem Ermittlungsverfahren anwaltlichen Beistandes bedienen!

Bitte achten Sie auch unbedingt darauf, die Ihnen vom Gericht gesetzten oder von Gesetzes wegen einzuhaltenden Fristen nicht verstreichen. Beispielsweise bei Zustellung eines Strafbefehls haben Sie nur 2 Wochen Zeit, einen Einspruch einzulegen. Da der Einspruch am Tag des Fristablaufs bereits bei Gericht eingegangen sein muss, setzen Sie sich bitte rechtzeitig vor Ablauf der Frist mit uns in Verbindung, damit der Einspruch, oder in anderen Fällen das dort jeweils zulässige Rechtsmittel noch rechtzeitig von uns für Sie eingelegt werden kann.

Wenn Ihnen das Gericht eine Wochenfrist für die Benennung eines Verteidigers gesetzt hat, ist ebenfalls Eile geboten. Halten Sie diese Frist nicht ein, wird Ihnen ein Pflichtverteidiger vom Gericht beigeordnet. In solchen Fällen erweist es sich dann häufig als schwierig, die Beiordnung des Pflichtverteidigers wieder aufheben zu lassen.
Wenn Sie also möchten, dass der Verteidiger Ihres Vertrauens Sie verteidigt, melden Sie sich bitte so rechtzeitig, dass die Frist des Gerichts eingehalten werden kann. Auf unseren Antrag hin kann Ihnen Ihr jeweiliger Wahlverteidiger nämlich im Falle des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen ebenfalls als Pflichtverteidiger beigeordnet werden. Dies ist selbstverständlich sehr viel einfacher möglich, wenn Ihnen nicht schon ein anderer Pflichtverteidiger beigeordnet ist.
Häufig ergeben sich aus einer Strafsache auch Ansprüche auf Schadenersatz bzw. Schmerzensgeld. Selbstverständlich vertreten wir Sie auch bei der Durchsetzung (als Geschädigtenbeistand) oder Abwehr (bei Beschuldigten) solcher Forderungen.

 

Ihre Ansprechpartner

Rechtsanwalt
Rainer Mertins, LL.M.
Fachanwalt für Strafrecht

0179 5129349
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